Mahnbescheid: Zustellung, SCHUFA und Vollstreckungsbescheid

Sie haben einen Mahnbescheid bekommen und fragen sich: Seit wann läuft die Frist? Steht das jetzt in der SCHUFA? Und was kommt danach? Diese Seite beantwortet die drei Fragen aus Sicht der Person, die den Brief bekommen hat.

Wie Sie widersprechen, steht Schritt für Schritt auf der Seite Mahnbescheid: Widerspruch einlegen.

Zustellung eines Mahnbescheides: So kommt der Brief zu Ihnen

Das Mahngericht stellt Ihnen den Mahnbescheid von Amts wegen zu (§ 693 Abs. 1, § 166 Abs. 2 ZPO). Es beauftragt dafür einen Postdienstleister. Der Brief kommt als förmliche Zustellung, meist im gelben Umschlag. Der Zusteller hält die Zustellung in einer Urkunde fest (§ 176 Abs. 2, § 182 ZPO).

  • Sie sind nicht zu Hause: Der Zusteller darf den Brief in Ihren Briefkasten legen. Mit dem Einlegen gilt er als zugestellt. Eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 180 ZPO).
  • Datum auf dem Umschlag: Der Zusteller vermerkt dort den Tag der Zustellung (§ 180 ZPO). Ab diesem Tag laufen die zwei Wochen, nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen.
  • Übergabe an andere: Der Brief kann in Ihrer Wohnung auch einem erwachsenen Familienangehörigen oder ständigen Mitbewohner übergeben werden (§ 178 ZPO).
  • Nur eine Benachrichtigung im Briefkasten: Dann wurde der Brief hinterlegt. Er gilt schon mit der Benachrichtigung als zugestellt (§ 181 ZPO).

Mehr zum gelben Umschlag: Gelber Brief vom Amtsgericht.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Heben Sie den Umschlag auf und notieren Sie das Datum der Zustellung.
  2. Rechnen Sie zwei Wochen dazu und tragen Sie den letzten Tag in den Kalender ein.
  3. Prüfen Sie die Forderung: Kennen Sie den Antragsteller? Stimmt der Betrag? Das Gericht hat das nicht geprüft (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  4. Entscheiden Sie innerhalb der Frist: zahlen oder schriftlich beim Mahngericht Widerspruch einlegen, ganz oder zum Teil.
  5. Sind Sie unsicher oder ist die Frist schon vorbei, holen Sie sich sofort Hilfe: bei einer Schuldnerberatung, der Verbraucherzentrale oder über Beratungshilfe beim Amtsgericht.

Welche Fristen gelten, auch bei Urlaub oder alter Adresse

  • Widerspruch: zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  • Sie waren im Urlaub: Die Zustellung in den Briefkasten gilt trotzdem (§ 180 ZPO). Ein verspäteter Widerspruch ist aber noch möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Schicken Sie ihn sofort ab.
  • Der Vollstreckungsbescheid ist schon da: Dann bleibt der Einspruch, zwei Wochen ab dessen Zustellung. Diese Frist ist eine Notfrist (§ 700 mit § 339 ZPO).
  • Auch diese Frist ist vorbei: Wer eine Notfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung beantragen, innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist (§§ 233, 234 ZPO). Ob Urlaub als Grund reicht, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
  • Der Brief ging an eine alte Adresse: Das Gesetz erlaubt das Einlegen in den Briefkasten, der zu Ihrer Wohnung gehört (§ 180 ZPO). Ob eine Zustellung an eine frühere Adresse wirksam war, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das sofort prüfen, wenn Sie von dem Verfahren erfahren.

Das sind die allgemeinen Regeln. Es gilt immer das Datum auf Ihrem Umschlag und die Belehrung in Ihrem eigenen Bescheid.

Mahnbescheid und SCHUFA

Das Mahngericht prüft die Forderung nicht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Mahnbescheid ist noch kein Urteil und kein Vollstreckungstitel. Anders ist es beim Vollstreckungsbescheid: Er ist ein Schuldtitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Das ist für Auskunfteien wichtig. Nach dem Gesetz dürfen sie eine offene Forderung für die Bewertung Ihrer Zahlungsfähigkeit unter anderem dann berücksichtigen, wenn ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Ohne Titel gelten andere Bedingungen, zum Beispiel zwei schriftliche Mahnungen und dass Sie die Forderung nicht bestritten haben (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Eine Forderung kann also schon vor dem Mahnbescheid gemeldet worden sein. Mehr dazu: Inkasso Brief und SCHUFA.

Die SCHUFA schreibt selbst, dass sie Informationen über titulierte Forderungen und Daten aus Schuldnerverzeichnissen speichert. Erledigte Forderungen löscht sie nach ihren Angaben in der Regel drei Jahre nach der Erledigung.

Das Schuldnerverzeichnis der Gerichte ist etwas anderes. Dort ordnet der Gerichtsvollzieher eine Eintragung erst in der Zwangsvollstreckung an, zum Beispiel, wenn jemand die Vermögensauskunft nicht abgibt (§ 882c Abs. 1 ZPO). Der Mahnbescheid allein führt nicht zu einem Eintrag dort (§ 882b Abs. 1 ZPO).

Sie können prüfen, was gespeichert ist: Sie haben das Recht auf eine kostenlose Kopie Ihrer Daten (Art. 15 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Falsche Daten muss die Auskunftei berichtigen (Art. 16 DSGVO).

Vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid

  1. Mahnbescheid: wird Ihnen zugestellt. Zwei Wochen Zeit für Zahlung oder Widerspruch (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  2. Antrag: Ohne rechtzeitigen Widerspruch kann der Antragsteller nach Ablauf der Frist den Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 ZPO). Dafür hat er sechs Monate seit der Zustellung des Mahnbescheids. Danach verliert der Mahnbescheid seine Wirkung (§ 701 ZPO).
  3. Vollstreckungsbescheid: wird Ihnen wieder förmlich zugestellt, vom Gericht oder im Auftrag des Antragstellers (§ 699 Abs. 4 ZPO). Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO).
  4. Einspruch: zwei Wochen ab dieser Zustellung (§ 700 mit § 339 ZPO). Dann geht die Sache an das Prozessgericht.
  5. Zwangsvollstreckung: Der Gläubiger kann aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken, zum Beispiel durch den Gerichtsvollzieher oder durch eine Kontopfändung (§ 753, § 829 ZPO).

Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei einer Kontopfändung können Sie von Ihrer Bank verlangen, dass Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 1 ZPO).

Häufige Fehler

  • Den Umschlag wegwerfen. Dann fehlt das Datum der Zustellung.
  • Die Frist ab dem Tag rechnen, an dem man aus dem Urlaub zurück ist.
  • Den Mahnbescheid liegen lassen, weil „noch nichts in der SCHUFA steht“. Ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid folgen.
  • Den zweiten gelben Brief für eine Kopie des ersten halten. Es kann der Vollstreckungsbescheid sein, mit neuer Frist.
  • Nach einem Umzug die Post nicht nachsenden lassen.

Ist der Mahnbescheid echt?

  • Im Bescheid steht ein Mahngericht (ein Amtsgericht) und eine Geschäftsnummer. Die Liste der Mahngerichte finden Sie auf mahngerichte.de.
  • Fragen Sie im Zweifel beim Gericht nach. Nehmen Sie dafür nicht die Telefonnummer aus dem Brief, sondern die Kontaktdaten aus dem Justizportal oder von mahngerichte.de.
  • Ein echter Mahnbescheid kommt per Post als förmliche Zustellung (§ 693 ZPO), nicht als E-Mail oder SMS mit einem Zahlungslink.

Häufige Fragen

Bekomme ich durch einen Mahnbescheid einen SCHUFA-Eintrag?

Der Mahnbescheid selbst ist kein Schuldtitel. Erst der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel nach § 794 ZPO, den Auskunfteien nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BDSG berücksichtigen dürfen. Die Forderung kann aber schon vorher gemeldet worden sein, wenn die Bedingungen dafür erfüllt waren.

Wann gilt ein Mahnbescheid als zugestellt?

Mit der Übergabe oder mit dem Einlegen in Ihren Briefkasten, auch wenn Sie nicht zu Hause waren (§ 180 ZPO). Der Tag steht auf dem gelben Umschlag. Ab dann laufen zwei Wochen.

Ich war bei der Zustellung im Urlaub. Was kann ich tun?

Legen Sie sofort Widerspruch ein. Das geht noch, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 ZPO). Ist er schon zugestellt, bleibt der Einspruch innerhalb von zwei Wochen (§ 700 mit § 339 ZPO). Lassen Sie sich beraten.

Was ist der Unterschied zwischen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid?

Der Mahnbescheid ist die Aufforderung, zu zahlen oder zu widersprechen. Der Vollstreckungsbescheid kommt danach, wenn Sie nicht widersprochen haben. Mit ihm kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 699, § 700 ZPO).

Wie lange gilt ein Vollstreckungsbescheid?

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Gläubiger kann also sehr lange vollstrecken. Holen Sie sich deshalb früh Hilfe bei einer Schuldnerberatung.

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Quellen