Mahnbescheid bekommen: So legen Sie Widerspruch ein
Ein Mahnbescheid ist ein Schreiben eines Amtsgerichts (Mahngericht). Jemand, der Antragsteller, verlangt Geld von Ihnen und hat dafür einen Antrag beim Gericht gestellt.
Wichtig zu wissen: Das Gericht hat nicht geprüft, ob die Forderung stimmt. Dieser Hinweis steht auch im Mahnbescheid selbst (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie entscheiden, ob Sie zahlen oder widersprechen.
So sieht der Brief aus
Der Mahnbescheid kommt als förmliche Zustellung, meist im gelben Umschlag. Auf dem Umschlag steht das Datum der Zustellung.
- Überschrift: „Mahnbescheid“, dazu der Name des Mahngerichts und eine Geschäftsnummer.
- Antragsteller: wer das Geld verlangt, oft vertreten durch ein Inkassobüro oder einen Anwalt.
- Forderung: Hauptforderung, Zinsen, Kosten und eine Gesamtsumme.
- Formular für den Widerspruch: liegt bei. Sie bekommen es auch bei jedem Amtsgericht (§ 692 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
- Gericht für den Streitfall: Im Mahnbescheid steht, an welches Gericht die Sache nach einem Widerspruch geht.
Was Sie jetzt tun sollten
- Heben Sie den Umschlag auf und notieren Sie das Datum der Zustellung. Rechnen Sie zwei Wochen dazu.
- Prüfen Sie die Forderung: Kennen Sie den Antragsteller? Stimmt der Betrag? Haben Sie schon gezahlt?
- Halten Sie die Forderung für richtig, können Sie den Gesamtbetrag an den Antragsteller zahlen. Die Zahlung geht nicht an das Gericht.
- Halten Sie die Forderung ganz oder teilweise für falsch, füllen Sie das Widerspruchsformular aus. Kreuzen Sie an, ob Sie der Forderung insgesamt oder nur einem Teil widersprechen.
- Unterschreiben Sie das Formular und schicken Sie es an das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat (§ 694 ZPO). Der Widerspruch muss schriftlich sein. Ein Anruf reicht nicht.
- Sorgen Sie dafür, dass der Widerspruch rechtzeitig beim Gericht ankommt, und bewahren Sie eine Kopie und den Versandnachweis auf.
Eine Begründung verlangt das Gesetz für den Widerspruch nicht. Das Gericht will nur wissen, ob und in welchem Umfang Sie widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Sind Sie unsicher, lassen Sie sich vorher beraten: bei einer Schuldnerberatung, der Verbraucherzentrale oder über Beratungshilfe beim Amtsgericht.
Welche Fristen gelten
- Widerspruch: innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
- Verspäteter Widerspruch: Er ist noch möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Kommt er danach, behandelt ihn das Gericht als Einspruch (§ 694 ZPO). Verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
- Vollstreckungsbescheid: Der Antragsteller kann ihn erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist beantragen (§ 699 ZPO).
- Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid: zwei Wochen ab dessen Zustellung, eine Notfrist (§ 700 mit § 339 ZPO).
Das sind die allgemeinen Regeln. Es gilt immer das Datum der Zustellung und die Belehrung in Ihrem eigenen Mahnbescheid.
Was nach dem Widerspruch passiert
Mit dem Widerspruch endet das Mahnverfahren. Will der Antragsteller das Geld weiter haben, muss er ein streitiges Verfahren beantragen. Dann gibt das Mahngericht die Sache an das Gericht ab, das im Mahnbescheid genannt ist (§ 696 ZPO). Der Antragsteller muss seinen Anspruch dort begründen (§ 697 ZPO). Erst jetzt prüft ein Gericht die Forderung, wie in einem normalen Zivilprozess. Sie bekommen dazu neue Post mit eigenen Fristen.
Ohne Widerspruch: Das Gericht erlässt auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO). Der Gläubiger kann damit die Zwangsvollstreckung betreiben, zum Beispiel eine Pfändung.
Häufige Fehler
- Nicht reagieren, weil die Forderung unbekannt oder falsch ist. Gerade dann ist der Widerspruch das übliche Mittel.
- Nur dem Inkassobüro schreiben und nicht dem Gericht.
- Das Formular nicht unterschreiben oder die Geschäftsnummer weglassen.
- Den Widerspruch am letzten Tag in den Briefkasten werfen. Es zählt der Eingang beim Gericht.
- Insgesamt widersprechen, obwohl ein Teil der Forderung berechtigt ist. Ein späterer Prozess kann Kosten verursachen.
- Nach dem Widerspruch weitere Post vom Gericht nicht mehr öffnen.
Häufige Fragen
Wie lege ich Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein?
Schriftlich beim Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat. Am einfachsten nutzen Sie das beigefügte Formular: ankreuzen, unterschreiben, an das Mahngericht schicken (§ 694 ZPO).
Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?
Zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das Datum der Zustellung steht auf dem gelben Umschlag.
Muss ich den Widerspruch begründen?
Das Gesetz verlangt keine Begründung. Sie teilen dem Gericht nur mit, ob Sie der Forderung insgesamt oder zum Teil widersprechen. Begründen müssen Sie Ihre Sicht erst in einem späteren streitigen Verfahren.
Die zwei Wochen sind vorbei. Kann ich noch widersprechen?
Ja, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 ZPO). Schicken Sie ihn sofort ab und lassen Sie sich beraten.
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Der Antragsteller kann einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dagegen ist noch zwei Wochen lang Einspruch möglich (§ 700 mit § 339 ZPO). Danach kann die Forderung vollstreckt werden, auch wenn sie nie von einem Gericht geprüft wurde.
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Weitere Briefe erklärt
Quellen
- § 692 ZPO (Mahnbescheid: Hinweise, Frist, Formular), gesetze-im-internet.de
- § 694 ZPO (Widerspruch gegen den Mahnbescheid), gesetze-im-internet.de
- § 696 ZPO (Verfahren nach Widerspruch), gesetze-im-internet.de
- § 697 ZPO (Einleitung des Streitverfahrens), gesetze-im-internet.de
- § 699 ZPO (Vollstreckungsbescheid), gesetze-im-internet.de
- § 700 ZPO (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid), gesetze-im-internet.de
- § 339 ZPO (Einspruchsfrist, Notfrist), gesetze-im-internet.de
- Mahngerichte der Länder: Der Widerspruch, mahngerichte.de
- Mahngerichte der Länder: Der Mahnbescheid, mahngerichte.de
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