Anhörung im Bußgeldverfahren: Was tun?

Eine „Anhörung im Bußgeldverfahren“ ist ein Schritt im Verfahren, noch keine Entscheidung. Eine Behörde wirft Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vor und gibt Ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äußern (§ 55 OWiG). Das kann den Straßenverkehr betreffen, aber auch andere Bereiche, zum Beispiel Lärm, Müll oder Meldepflichten.

Mit diesem Brief müssen Sie noch nichts zahlen. Er zeigt aber, dass ein Verfahren gegen Sie läuft. Wie das Formular selbst aufgebaut ist, lesen Sie auf der Seite zum Anhörungsbogen.

Wo die Anhörung im Bußgeldverfahren steht

  1. Vorwurf: Die Behörde erfährt von einem möglichen Verstoß, zum Beispiel durch ein Messfoto oder eine Anzeige.
  2. Verwarnung (nur bei geringfügigen Fällen): Die Behörde kann Sie verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro (Stand: Oktober 2026) erheben. Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und rechtzeitig zahlen (§ 56 OWiG). Dann ist die Sache in diesem Punkt erledigt.
  3. Anhörung: Sie bekommen Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Hier sind Sie jetzt.
  4. Entscheidung der Behörde: Sie stellt das Verfahren ein oder erlässt einen Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG). Erst dieser nennt die Geldbuße und mögliche Nebenfolgen (§ 66 OWiG).
  5. Einspruch: Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde (§ 67 OWiG).
  6. Gericht: Nach einem Einspruch prüft die Behörde ihren Bescheid noch einmal. Nimmt sie ihn nicht zurück, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§§ 68, 69 OWiG).

Was tun: zurückschicken oder nicht?

Der Brief hat zwei Teile, für die verschiedene Regeln gelten.

  • Angaben zur Person sind Pflicht. § 111 OWiG nennt: Vorname, Familienname oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Wer dazu gegenüber der zuständigen Behörde etwas Falsches angibt oder die Angabe verweigert, handelt selbst ordnungswidrig. Dafür ist eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro möglich (§ 111 Abs. 3 OWiG, Stand: Oktober 2026).
  • Angaben zur Sache sind freiwillig. Es steht Ihnen nach dem Gesetz frei, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, der über § 46 und § 55 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt). Sie können den Vorwurf einräumen, ihn bestreiten und Ihre Sicht schildern oder dazu nichts schreiben.
  1. Prüfen Sie, ob der Brief an Sie gerichtet ist und was genau vorgeworfen wird: Tag, Uhrzeit, Ort.
  2. Füllen Sie die Angaben zur Person richtig aus und schicken Sie den Brief bis zum genannten Datum zurück. Behalten Sie eine Kopie.
  3. Entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie etwas zur Sache schreiben. Was Sie schreiben, steht danach in der Akte.
  4. Heben Sie den Brief mit dem Aktenzeichen auf.

Wenn Sie gar nicht antworten: Das Verfahren läuft weiter. Das Gesetz verlangt nur, dass Sie Gelegenheit zur Äußerung hatten (§ 55 OWiG). Die Behörde kann danach mit dem entscheiden, was in der Akte steht, und einen Bußgeldbescheid schicken. Dass Schweigen zur Sache als Geständnis gilt, steht nicht im Gesetz. Die Angaben zur Person bleiben aber Pflicht.

Verstehen Sie den Brief sprachlich nicht, kann eine App wie Postklar ihn in Ihrer Sprache erklären.

Anhörung ohne Betrag: Warum steht keine Summe im Brief?

Die Anhörung ist noch keine Entscheidung. Deshalb nennt sie meist keinen Betrag und keine Bankverbindung. Die Geldbuße steht erst im Bußgeldbescheid (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG).

Bei Verstößen im Straßenverkehr gibt der Bußgeldkatalog Regelsätze vor. Sie gelten für gewöhnliche Tatumstände (§ 1 BKatV). Wie hoch der Betrag in Ihrem Fall ist, legt erst die Behörde im Bescheid fest.

Eine Anhörung ohne Betrag bedeutet also nicht, dass nichts mehr kommt. Sie bedeutet auch nicht, dass schon etwas entschieden ist.

Welche Fristen gelten

Entscheidend ist das Datum in Ihrem eigenen Brief und später die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Hier steht nur die allgemeine Regel.

  • Antwort auf die Anhörung: Die Frist setzt die Behörde selbst im Brief. Sie steht nicht im Gesetz.
  • Verjährung im Straßenverkehr: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Für einzelne besondere Verstöße nennt das Gesetz längere Fristen.
  • Verjährung bei anderen Ordnungswidrigkeiten: je nach Höchstmaß der angedrohten Geldbuße sechs Monate, ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre (§ 31 Abs. 2 OWiG).
  • Unterbrechung: Die erste Vernehmung, die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder schon deren Anordnung unterbricht die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Danach beginnt die Frist von neuem (§ 33 Abs. 3 OWiG). Eine Anhörung kann die Frist also neu starten.
  • Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG).

Anhörung oder Zeugenfragebogen?

Bei der Anhörung sind Sie die betroffene Person: Die Behörde wirft Ihnen selbst den Verstoß vor. Einen Zeugenfragebogen bekommen Sie als Zeugin oder Zeuge, im Straßenverkehr meist als Halter des Fahrzeugs, wenn die Behörde noch nicht weiß, wer gefahren ist. Für Zeugen gelten andere Regeln als für Betroffene, deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Überschrift und die Belehrung im Brief.

Häufige Fehler und wann Beratung sinnvoll ist

  • Die Anhörung für den Bußgeldbescheid halten und nach einem Betrag suchen oder schon Geld überweisen.
  • Die Angaben zur Person weglassen oder falsch ausfüllen.
  • Schnell etwas zur Sache schreiben, ohne den Vorwurf genau zu prüfen.
  • Denken, dass das Verfahren endet, wenn man nicht antwortet.
  • Später gegen den Bußgeldbescheid einen „Widerspruch“ suchen: Der Rechtsbehelf heißt hier Einspruch und hat eine kurze Frist. Zum Vergleich: Widerspruch gegen einen Bescheid.
  • Den späteren Bußgeldbescheid übersehen. Er wird förmlich zugestellt, häufig im gelben Umschlag.

Geht es um ein Fahrverbot, um Punkte oder hängt Ihr Beruf am Führerschein? Dann ist Beratung vor der Antwort sinnvoll: bei einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsrecht, über eine Rechtsschutzversicherung, falls Sie eine haben, oder bei der Rechtsberatung eines Automobilclubs für Mitglieder.

Häufige Fragen

Anhörung im Bußgeldverfahren: Was tun?

Prüfen Sie den Vorwurf, füllen Sie die Angaben zur Person richtig aus und schicken Sie den Brief bis zum genannten Datum zurück. Ob Sie etwas zur Sache schreiben, entscheiden Sie selbst: Das ist freiwillig (§ 55 OWiG mit § 136 StPO).

Anhörung im Bußgeldverfahren zurückschicken oder nicht?

Die Angaben zur Person sind Pflicht (§ 111 OWiG). Angaben zur Sache sind freiwillig. Antworten Sie gar nicht, läuft das Verfahren trotzdem weiter und die Behörde kann einen Bußgeldbescheid erlassen.

Warum kommt die Anhörung im Bußgeldverfahren ohne Betrag?

Weil die Behörde noch nichts entschieden hat. Die Geldbuße steht erst im Bußgeldbescheid (§ 66 OWiG). Im Straßenverkehr richtet sie sich nach den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs (§ 1 BKatV).

Was kommt nach der Anhörung?

Die Behörde stellt das Verfahren ein oder erlässt einen Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Einspruch möglich (§ 67 OWiG).

Wie lange habe ich Zeit für die Antwort?

Die Frist steht in Ihrem Brief. Die Behörde setzt sie selbst, im Gesetz steht dafür keine feste Zahl.

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Quellen