Widerspruch gegen einen Bescheid: Frist, Form und was danach passiert

Ein Bescheid ist eine Entscheidung einer Behörde: über Geld, eine Leistung, eine Gebühr oder eine Erlaubnis. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie sich wehren. Oft heißt das Mittel dafür Widerspruch. Die Behörde prüft dann ihre Entscheidung noch einmal.

Wichtig sind drei Dinge: die Frist, die Form und die richtige Adresse. Alle drei stehen in der „Rechtsbehelfsbelehrung“ am Ende des Bescheids. Diese Seite erklärt die allgemeinen Regeln.

Heißt es bei Ihrem Bescheid überhaupt Widerspruch?

Nicht immer. Lesen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung. Dort steht das richtige Wort, die Frist und die Adresse.

  • Bescheid einer Behörde (zum Beispiel Stadt, Landratsamt, Ausländerbehörde): meistens Widerspruch (§ 68, § 70 VwGO).
  • Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung: Widerspruch nach dem Sozialgerichtsgesetz (§ 84 SGG). Mehr dazu: Brief vom Jobcenter.
  • Steuerbescheid vom Finanzamt: Hier heißt es Einspruch, Frist ein Monat (§ 347, § 355 AO). Mehr dazu: Brief vom Finanzamt und Grundsteuerbescheid.
  • Bußgeldbescheid: Einspruch, Frist nur zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG). Mehr dazu: Anhörung im Bußgeldverfahren.
  • Mahnbescheid vom Gericht: Widerspruch, aber mit eigenem Formular und zwei Wochen Frist (§ 692 ZPO). Mehr dazu: Mahnbescheid und Widerspruch.
  • Kein Widerspruch möglich: Ein Gesetz kann bestimmen, dass es kein Widerspruchsverfahren gibt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Einige Bundesländer haben das für bestimmte Bereiche so geregelt. Dann bleibt nur die Klage beim Gericht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 74 Abs. 1 VwGO).

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Schreiben Sie auf den Bescheid, an welchem Tag er angekommen ist. Heben Sie den Umschlag auf.
  2. Lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung: Welches Mittel, welche Frist, welche Adresse?
  3. Schreiben Sie einen kurzen Brief mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse, dem Datum und dem Aktenzeichen des Bescheids.
  4. Ein Satz genügt für den Anfang: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 01.01.2030, Aktenzeichen 000/000, ein. Die Begründung folgt.“ (Datum und Nummer sind hier nur Beispiele.)
  5. Unterschreiben Sie mit der Hand.
  6. Schicken Sie den Brief an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 VwGO, § 84 SGG). Sorgen Sie für einen Nachweis: Einschreiben oder persönliche Abgabe mit Eingangsstempel auf Ihrer Kopie.
  7. Reichen Sie die Begründung bald nach: Was ist aus Ihrer Sicht falsch? Legen Sie Kopien von Belegen bei.
  8. Müssen Sie trotz Widerspruch zahlen oder fällt eine Leistung weg? Dann beantragen Sie zusätzlich die „Aussetzung der Vollziehung“ (siehe unten).
  9. Bei viel Geld, beim Aufenthalt oder wenn Sie unsicher sind: Holen Sie sich Rat, zum Beispiel bei einer Sozialberatung, einer Migrationsberatung oder mit Beratungshilfe vom Amtsgericht.

Sie können den Widerspruch auch „zur Niederschrift“ einlegen. Das heißt: Sie gehen zur Behörde, sagen es dort, und ein Mitarbeiter schreibt es auf. Elektronisch geht es nur in der Form, die das Gesetz vorsieht (§ 70 VwGO, § 3a VwVfG). Eine einfache E-Mail genügt dieser Form in der Regel nicht. Ein Anruf reicht nie.

Sprache: Die Amtssprache ist Deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG, im Sozialrecht § 19 Abs. 1 SGB X). Schreiben Sie den Widerspruch deshalb auf Deutsch. Geht ein Schreiben in einer anderen Sprache ein, soll die Behörde eine Übersetzung verlangen (§ 23 Abs. 2 VwVfG). Die Frist gilt nach § 23 Abs. 4 VwVfG nur dann als eingehalten, wenn Sie die Übersetzung innerhalb der Zeit vorlegen, die die Behörde Ihnen dafür setzt. Sonst zählt der Tag, an dem die Übersetzung bei der Behörde eingeht.

Welche Fristen gelten

Entscheidend sind immer das Datum in Ihrem eigenen Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung. Hier steht nur die allgemeine Regel.

  • Widerspruch: innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde (§ 70 VwGO, im Sozialrecht § 84 SGG).
  • Bekanntgabe: Ein Bescheid, der in Deutschland mit der Post kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das gilt nicht, wenn er gar nicht oder später angekommen ist. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang nachweisen (§ 41 Abs. 2 VwVfG, im Sozialrecht § 37 Abs. 2 SGB X).
  • Belehrung fehlt oder ist falsch: Dann läuft die Monatsfrist nicht. Der Widerspruch ist in der Regel noch innerhalb eines Jahres möglich (§ 58 VwGO, im Sozialrecht § 66 SGG).
  • Frist ohne eigene Schuld verpasst: Sie können „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Die Frist dafür: zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist (§ 70 Abs. 2 und § 60 VwGO), im Sozialrecht ein Monat (§ 84 Abs. 2 und § 67 SGG). In dieser Zeit müssen Sie auch den Widerspruch nachholen und den Grund glaubhaft machen.
  • Frist vorbei, Sozialrecht: Bei Jobcenter, Krankenkasse oder Rentenversicherung können Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Die Behörde muss einen falschen Bescheid unter bestimmten Bedingungen auch später zurücknehmen (§ 44 SGB X). Lassen Sie sich dazu beraten.
  • Klage: Lehnt die Behörde den Widerspruch ab, können Sie innerhalb eines Monats klagen: nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 VwGO), im Sozialrecht nach seiner Bekanntgabe (§ 87 SGG).

Stoppt der Widerspruch den Bescheid?

Oft ja. Die Regel lautet: Ein Widerspruch hat „aufschiebende Wirkung“. Die Behörde darf den Bescheid dann vorerst nicht durchsetzen (§ 80 Abs. 1 VwGO, § 86a Abs. 1 SGG). Es gibt aber wichtige Ausnahmen:

  • Öffentliche Abgaben und Kosten: Bei Bescheiden über Steuern, Gebühren, Beiträge und Kosten müssen Sie trotz Widerspruch erst einmal zahlen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt auch für Beiträge zur Sozialversicherung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
  • Sofortige Vollziehung: Die Behörde kann anordnen, dass der Bescheid sofort gilt. Das muss sie schriftlich begründen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
  • Besondere Gesetze: Zum Beispiel beim Jobcenter, wenn es eine Leistung aufhebt oder entzieht (§ 39 SGB II), und bei der Agentur für Arbeit, wenn sie eine laufende Leistung entzieht oder kürzt (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG).

In diesen Fällen können Sie bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 80 Abs. 4 VwGO, § 86a Abs. 3 SGG). Lehnt die Behörde ab, kann ein Gericht helfen. Dafür ist Beratung sinnvoll.

Was nach dem Widerspruch passiert

Die Behörde prüft den Bescheid noch einmal. Gibt sie Ihnen recht, ändert sie den Bescheid. Das heißt „Abhilfe“ (§ 72 VwGO, § 85 SGG). Gibt sie Ihnen nicht recht, bekommen Sie einen „Widerspruchsbescheid“ mit Begründung und einer neuen Belehrung (§ 73 VwGO, § 85 SGG). Dagegen können Sie innerhalb eines Monats klagen.

Kostet der Widerspruch Geld? Im Sozialrecht ist das Verfahren bei der Behörde kostenfrei (§ 64 SGB X). Bei anderen Behörden können Kosten entstehen, wenn der Widerspruch keinen Erfolg hat. Der Widerspruchsbescheid bestimmt, wer die Kosten trägt (§ 73 Abs. 3 VwGO).

Häufige Fehler

  • Mit dem Widerspruch warten, bis die Begründung fertig ist. Legen Sie zuerst fristgerecht Widerspruch ein, die Begründung kann folgen.
  • Nur anrufen oder eine einfache E-Mail schreiben.
  • Den Brief an die falsche Stelle schicken. Die Adresse steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Keinen Nachweis haben, dass und wann der Widerspruch angekommen ist.
  • Die Unterschrift oder das Aktenzeichen vergessen.
  • Denken, dass der Widerspruch immer die Zahlung stoppt.
  • Bei einem Bußgeldbescheid oder Mahnbescheid mit einem Monat rechnen. Dort sind es zwei Wochen.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch gegen einen Bescheid?

In der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 70 VwGO, im Sozialrecht § 84 SGG). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, ist der Widerspruch in der Regel noch ein Jahr lang möglich (§ 58 VwGO, § 66 SGG). Maßgeblich ist die Belehrung in Ihrem Bescheid.

Wie lege ich Widerspruch gegen den Bescheid ein?

Schriftlich mit Unterschrift oder persönlich zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Nennen Sie Datum und Aktenzeichen des Bescheids und schreiben Sie: „Hiermit lege ich Widerspruch ein.“ Die Begründung können Sie nachreichen.

Wohin schicke ich den Widerspruch?

An die Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 VwGO, § 84 SGG). Die genaue Adresse steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Schicken Sie den Brief so, dass Sie den Eingang nachweisen können.

Was kann ich tun, wenn die Widerspruchsfrist vorbei ist?

Haben Sie die Frist ohne eigene Schuld verpasst, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen: innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 VwGO), im Sozialrecht innerhalb eines Monats (§ 67 SGG). Im Sozialrecht gibt es außerdem den Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X).

Muss ich trotz Widerspruch zahlen?

Bei Steuern, Gebühren, Beiträgen und Kosten in der Regel ja, denn dort hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie können bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 80 Abs. 4 VwGO).

Postklar erklärt Ihren Brief in Ihrer Sprache

Brief fotografieren, in Sekunden verstehen: worum es geht, welche Frist gilt, was zu tun ist. Die ersten 3 Briefe sind kostenlos.

Laden im App Store

Diese Seite erklärt allgemein, was solche Briefe bedeuten. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist immer, was in Ihrem Brief steht.

Weitere Briefe erklärt

Quellen