Grundsteuerbescheid: Einspruch oder Widerspruch, und gegen welchen Bescheid?
Zur Grundsteuer bekommen Eigentümer nicht einen Brief, sondern drei. Zwei kommen vom Finanzamt, einer von der Gemeinde oder Stadt. Nur der letzte nennt den Betrag, den Sie zahlen sollen.
Wer sich wehren möchte, muss den richtigen Bescheid und die richtige Stelle wählen. Das ist der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren.
Wichtig: Diese Seite beschreibt den allgemeinen Ablauf. Die Bundesländer mit eigenen Grundsteuer-Modellen und die Stadtstaaten sind hier nicht beschrieben. Dort können Namen der Bescheide, Zuständigkeiten und Regeln abweichen. Es gilt immer, was in Ihrem eigenen Bescheid und in seiner Rechtsbehelfsbelehrung steht.
So sehen die drei Bescheide aus
Die Grundsteuer wird in drei Schritten berechnet: Wert des Grundbesitzes mal Steuermesszahl mal Hebesatz. Zu jedem Schritt gibt es einen Bescheid:
- Grundsteuerwertbescheid (vom Finanzamt): Er stellt den Wert Ihres Grundstücks fest und sagt, wem es gehört (§ 219 BewG).
- Grundsteuermessbescheid (vom Finanzamt): Er setzt aus dem Wert und der Steuermesszahl den Steuermessbetrag fest (§ 13 GrStG, § 184 AO). Das Finanzamt teilt ihn auch der Gemeinde mit.
- Grundsteuerbescheid (von der Gemeinde oder Stadt): Die Gemeinde wendet ihren Hebesatz auf den Steuermessbetrag an und setzt die Grundsteuer fest (§ 25, § 27 GrStG). Hier stehen Betrag und Zahlungstermine.
Die beiden Bescheide vom Finanzamt kommen oft zusammen in einem Umschlag. Für sie müssen Sie nichts zahlen. Sie sind nur die Grundlage für die Gemeinde.
Einige Bundesländer haben eigene Regeln für die Grundsteuer. Dort können die Bescheide vom Finanzamt andere Namen haben und anders aufgebaut sein. Verwenden Sie immer die Namen, die in Ihrem eigenen Bescheid stehen.
Die wichtigste Regel: Der Wert wird beim Finanzamt angegriffen
Die Bescheide bauen aufeinander auf. Der frühere Bescheid ist ein „Grundlagenbescheid“, der spätere ein „Folgebescheid“. Der Folgebescheid muss die Zahlen aus dem Grundlagenbescheid übernehmen (§ 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO).
Das Gesetz sagt deshalb: Was im Grundlagenbescheid entschieden wurde, können Sie nur dort angreifen, nicht beim Folgebescheid (§ 351 Abs. 2 AO). Für Sie heißt das:
- Fläche, Art des Grundstücks, Baujahr, Wert oder Eigentümer sind falsch: Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid, beim Finanzamt.
- Steuermesszahl, Befreiung oder Ermäßigung sind falsch: Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid, beim Finanzamt.
- Die Gemeinde hat falsch gerechnet (zum Beispiel falscher Messbetrag übernommen, falscher Zeitraum): Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid, bei der Gemeinde.
Ein Widerspruch bei der Gemeinde mit dem Grund „Der Wert ist zu hoch“ hilft also nicht. Die Gemeinde darf den Wert nicht ändern.
Was Sie jetzt tun sollten
- Schauen Sie auf den Absender: Finanzamt oder Gemeinde? Schreiben Sie auf den Bescheid, an welchem Tag er angekommen ist.
- Vergleichen Sie die Angaben im Wertbescheid mit Ihrer Erklärung: Fläche, Nutzung, Baujahr, Eigentümer.
- Lesen Sie in jedem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung. Dort stehen das richtige Mittel, die Frist und die Adresse.
- Bescheid vom Finanzamt: Legen Sie Einspruch ein, schriftlich, elektronisch (zum Beispiel über ELSTER) oder zur Niederschrift beim Finanzamt (§ 357 AO). Nennen Sie das Aktenzeichen, den Bescheid und Ihre Gründe.
- Bescheid von der Gemeinde: Nutzen Sie das Mittel, das in der Belehrung steht. Wie ein Widerspruch geschrieben wird, lesen Sie unter Widerspruch gegen einen Bescheid.
- Zahlen Sie die Grundsteuer zu den Terminen im Grundsteuerbescheid, auch wenn Ihr Einspruch noch läuft. Oder beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung.
- Heben Sie alle drei Bescheide und einen Nachweis über Ihren Einspruch auf. Über ELSTER bekommen Sie automatisch eine Versandbestätigung.
- Sie sind unsicher? Fragen Sie beim Finanzamt, bei der Steuerstelle der Gemeinde oder bei einer Steuerberatung nach.
Welche Fristen gelten
Entscheidend sind immer das Datum in Ihrem eigenen Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung. Hier steht nur die allgemeine Regel.
- Einspruch gegen Wert- und Messbescheid: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 347, § 355 AO). Jeder Bescheid hat seine eigene Frist.
- Bekanntgabe: Ein Bescheid, der in Deutschland mit der Post kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer er kam gar nicht oder später an (§ 122 Abs. 2 AO).
- Grundsteuerbescheid der Gemeinde: Es gilt das Mittel aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Meist ist das der Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 70 VwGO). Wo ein Gesetz das Widerspruchsverfahren ausschließt, bleibt nur die Klage innerhalb eines Monats (§ 68 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 1 VwGO).
- Zahlung: Der Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht. Das gilt auch für den Folgebescheid, wenn Sie den Grundlagenbescheid angreifen (§ 361 Abs. 1 AO). Auch ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid schiebt die Zahlung nicht auf, weil es um eine öffentliche Abgabe geht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- Aussetzung der Vollziehung: nur auf Antrag. Beim Finanzamt für Wert- und Messbescheid (§ 361 Abs. 2 AO), bei der Gemeinde für den Grundsteuerbescheid (§ 80 Abs. 4 VwGO). Sie soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Zahlung eine unbillige Härte wäre.
- Frist ohne eigene Schuld verpasst: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist. In dieser Zeit müssen Sie auch den Einspruch nachholen (§ 110 AO).
- Frist vorbei, Wert trotzdem falsch: Das Finanzamt kann den Grundsteuerwert für die Zukunft neu feststellen, auch um einen Fehler zu beseitigen. Das heißt „Fortschreibung“ (§ 222 BewG). Sie gilt nicht rückwirkend für alle Jahre und hat eigene Voraussetzungen. Schreiben Sie dem Finanzamt, was falsch ist, und legen Sie Belege bei.
Häufige Fehler
- Auf den Grundsteuerbescheid der Gemeinde warten und erst dann den Wert angreifen. Die Frist für den Wertbescheid ist dann meist schon vorbei.
- Den Einspruch an die Gemeinde schicken statt an das Finanzamt, oder umgekehrt.
- Nur gegen einen der beiden Bescheide vom Finanzamt Einspruch einlegen, obwohl der Fehler im anderen steht.
- Die Zahlung stoppen, weil der Einspruch läuft.
- Den Einspruch ohne Gründe und ohne Belege schicken.
- Die Bescheide vom Finanzamt weglegen, weil kein Betrag darin steht.
- Eine Änderung am Grundstück (Umbau, Abriss, Verkauf) nicht dem Finanzamt melden.
Häufige Fragen
Grundsteuerbescheid: Einspruch oder Widerspruch?
Gegen die Bescheide vom Finanzamt (Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid) heißt es Einspruch (§ 347 AO). Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist es meist der Widerspruch, in manchen Fällen direkt die Klage. Welches Mittel gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Grundsteuer Bescheid?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Ein Bescheid per Post gilt in Deutschland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Grundsteuerwert ist zu hoch. Kann ich das beim Grundsteuerbescheid der Gemeinde rügen?
Nein. Entscheidungen aus einem Grundlagenbescheid können nur dort angegriffen werden, nicht beim Folgebescheid (§ 351 Abs. 2 AO). Einwände gegen den Wert gehören in den Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt.
Muss ich die Grundsteuer trotz Einspruch zahlen?
Ja, in der Regel schon. Der Einspruch hält die Erhebung der Steuer nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Sie können die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Hat Ihr Einspruch beim Finanzamt Erfolg, ändert das Finanzamt seinen Bescheid. Die Gemeinde muss die neuen Zahlen dann übernehmen (§ 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO).
Die Einspruchsfrist ist vorbei. Was kann ich noch tun?
Haben Sie die Frist ohne eigene Schuld verpasst, können Sie innerhalb eines Monats Wiedereinsetzung beantragen (§ 110 AO). Ist der Wert falsch, kann das Finanzamt ihn für die Zukunft durch eine Fortschreibung berichtigen (§ 222 BewG). Teilen Sie dem Finanzamt den Fehler schriftlich mit.
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Weitere Briefe erklärt
Quellen
- § 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs), gesetze-im-internet.de
- § 355 AO (Einspruchsfrist), gesetze-im-internet.de
- § 357 AO (Einlegung des Einspruchs), gesetze-im-internet.de
- § 351 AO (Bindungswirkung, Grundlagen- und Folgebescheid), gesetze-im-internet.de
- § 182 AO (Wirkungen der gesonderten Feststellung), gesetze-im-internet.de
- § 184 AO (Festsetzung von Steuermessbeträgen), gesetze-im-internet.de
- § 361 AO (Aussetzung der Vollziehung), gesetze-im-internet.de
- § 122 AO (Bekanntgabe des Verwaltungsakts), gesetze-im-internet.de
- § 110 AO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), gesetze-im-internet.de
- § 219 BewG (Feststellung von Grundsteuerwerten), gesetze-im-internet.de
- § 222 BewG (Fortschreibungen), gesetze-im-internet.de
- § 13 GrStG (Steuermesszahl und Steuermessbetrag), gesetze-im-internet.de
- § 25 GrStG (Festsetzung des Hebesatzes), gesetze-im-internet.de
- § 27 GrStG (Festsetzung der Grundsteuer), gesetze-im-internet.de
- § 68 VwGO (Vorverfahren), gesetze-im-internet.de
- § 70 VwGO (Form und Frist des Widerspruchs), gesetze-im-internet.de
- § 74 VwGO (Klagefrist), gesetze-im-internet.de
- § 80 VwGO (Aufschiebende Wirkung), gesetze-im-internet.de
- Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer, Bundesfinanzministerium
- Was passiert nach der Abgabe der Grundsteuererklärung? Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen