Rundfunkbeitrag Brief: Ist er echt und was müssen Sie tun?

Der Brief kommt vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ in Köln. Er zieht den Rundfunkbeitrag ein. Früher hieß das „GEZ“.

Die Regel ist einfach: Für jede Wohnung wird ein Beitrag gezahlt, egal wie viele Personen dort wohnen (§ 2 Abs. 1 RBStV). Laut Beitragsservice sind das zurzeit 18,36 Euro pro Monat (Stand: Oktober 2026). Oft kommt der Brief nach einem Umzug, weil das Einwohnermeldeamt die neue Adresse meldet.

So sieht der Brief aus

Es gibt drei typische Briefe:

  • Frage zur Wohnung (Klärung der Beitragspflicht): Der Beitragsservice findet für Ihre Adresse kein Beitragskonto und bittet um Antwort. Im Brief steht ein Aktenzeichen, und es liegt ein Antwortbogen bei.
  • Zahlungsaufforderung: Sie nennt den Betrag, die Zahlungstermine und Ihre 9-stellige Beitragsnummer.
  • Festsetzungsbescheid: Er kommt, wenn ein Rückstand nicht gezahlt wurde. Er setzt den offenen Betrag und einen Säumniszuschlag fest. Er ist die Grundlage für eine spätere Vollstreckung.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Brief öffnen und Art des Briefes feststellen. Suchen Sie Aktenzeichen oder Beitragsnummer, Betrag und Datum.
  2. Auf die Frage zur Wohnung antworten. Nutzen Sie den Antwortbogen oder das Online-Formular. Sie brauchen das Aktenzeichen und die Postleitzahl.
  3. Zahlt schon jemand für die Wohnung? Dann nennen Sie die Beitragsnummer dieser Person, zum Beispiel Ihres Mitbewohners oder Partners. Wenn niemand zahlt, melden Sie die Wohnung an.
  4. Befreiung oder Ermäßigung prüfen. Wer zum Beispiel Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder BAföG (wenn man nicht bei den Eltern wohnt) bekommt, kann eine Befreiung beantragen (§ 4 RBStV). Sie gilt nicht automatisch: Sie brauchen einen Antrag und eine Kopie des Bescheids.
  5. Bei einem Festsetzungsbescheid: Zahlen Sie den Betrag oder legen Sie in der Frist Widerspruch ein, wenn der Bescheid falsch ist (zum Beispiel: schon bezahlt, Befreiung bewilligt). Wenn Sie nicht alles auf einmal zahlen können, fragen Sie den Beitragsservice nach Ratenzahlung.

Welche Fristen gelten

  • Zahlung: innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit (Angabe des Beitragsservice). Eine extra Erinnerung muss der Beitragsservice nicht schicken.
  • Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid: innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruch muss in dieser Zeit beim Beitragsservice oder bei der Landesrundfunkanstalt ankommen.
  • Befreiung für die Vergangenheit: höchstens drei Jahre rückwirkend ab dem Antrag (Angabe des Beitragsservice).

Es zählt immer das Datum in Ihrem eigenen Brief und die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Diese Seite erklärt nur die allgemeine Regel.

Häufige Fehler

  • Den Brief ungeöffnet zurückschicken oder wegwerfen. Das klärt nichts. „Zurückschicken“ heißt richtig: den ausgefüllten Antwortbogen zurücksenden oder online antworten.
  • Nicht antworten, weil schon ein Mitbewohner zahlt. Der Beitragsservice weiß das erst, wenn Sie die Beitragsnummer nennen.
  • Denken, dass die Befreiung automatisch kommt. Sie braucht immer einen Antrag mit Nachweis.
  • Einen Festsetzungsbescheid liegen lassen. Nach der Frist kann man nicht mehr gegen ihn vorgehen. Danach kommen eine Mahnung mit Mahngebühr und später die Vollstreckung, zum Beispiel eine Pfändung.
  • Geld auf ein Konto aus einer E-Mail überweisen.

Ist der Brief echt oder Fake?

Es gibt gefälschte Zahlungsaufforderungen, die echten Briefen sehr ähnlich sehen. So prüfen Sie:

  • Beitragsnummer: Stimmt sie mit Ihrer eigenen 9-stelligen Nummer überein? Sie steht auf der Anmeldebestätigung und auf Ihrem Kontoauszug.
  • Bankverbindung: Vergleichen Sie die IBAN mit der Liste auf rundfunkbeitrag.de/bankverbindung. Der Zahlungsempfänger heißt dort „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“.
  • E-Mail: Der Beitragsservice verschickt keine Zahlungsaufforderungen per E-Mail und gibt keinen Rabatt für Vorauszahlung.
  • Formulare: Gehen Sie nicht über einen Link aus einer Nachricht, tippen Sie die Adresse rundfunkbeitrag.de selbst ein.

Aktuelle Warnungen stehen auf rundfunkbeitrag.de unter „Sicherheitswarnungen“. Bei Zweifel überweisen Sie nichts und fragen Sie den Beitragsservice über das Kontaktformular.

Häufige Fragen

Wie erkenne ich einen Fake Brief zum Rundfunkbeitrag?

Vergleichen Sie die Beitragsnummer mit Ihrer eigenen und die IBAN mit der Liste auf rundfunkbeitrag.de. Eine falsche Beitragsnummer, ein Konto im Ausland, eine Zahlungsaufforderung per E-Mail oder ein Rabatt für Vorauszahlung sind Zeichen für eine Fälschung.

Ich habe keinen Brief vom Rundfunkbeitrag erhalten. Muss ich trotzdem zahlen?

Laut Beitragsservice ist der Beitrag gesetzlich geregelt und auch ohne besondere Zahlungsaufforderung zu zahlen. Wer per Überweisung zahlt, bekommt nach und nach nur noch einmal ein Schreiben mit den Zahlungsterminen. Wenn Sie umgezogen sind und noch kein Brief kam, können Sie sich online selbst anmelden oder Ihre Daten ändern.

Kann ich den Rundfunkbeitrag Brief zurückschicken?

Den Brief ungeöffnet zurückzuschicken hilft nicht, die Beitragspflicht bleibt. Schicken Sie den ausgefüllten Antwortbogen zurück oder antworten Sie online mit Aktenzeichen und Postleitzahl. Zahlt schon jemand für die Wohnung, nennen Sie dessen Beitragsnummer.

Was ist ein Festsetzungsbescheid?

Mit diesem Bescheid werden rückständige Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag festgesetzt. Der Zuschlag beträgt laut Beitragsservice 1 Prozent des Rückstands, mindestens 8 Euro (Stand: Oktober 2026). Der Bescheid ist die Grundlage für eine Vollstreckung. Widerspruch ist innerhalb eines Monats möglich.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Nach einem unbezahlten Rückstand kommt ein Festsetzungsbescheid, danach eine Mahnung mit Mahngebühr. Wird weiter nicht gezahlt, leitet der Beitragsservice die Vollstreckung ein, zum Beispiel eine Pfändung. Bei einer Vollstreckung hilft eine Schuldnerberatung.

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Diese Seite erklärt allgemein, was solche Briefe bedeuten. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist immer, was in Ihrem Brief steht.

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Quellen

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