Brief vom Gericht: Was kann das sein?
Ein Brief vom Gericht macht vielen Menschen Angst. Oft geht es um Geld, das jemand von Ihnen verlangt. Es kann aber auch eine Ladung als Zeuge sein oder eine Mitteilung in einer Familien- oder Erbsache.
Welche Art von Brief es ist, steht fast immer als Überschrift auf der ersten Seite. Davon hängt ab, was Sie tun können und wie viel Zeit Sie haben.
So sieht der Brief aus
Gerichtspost kommt häufig im gelben Umschlag als förmliche Zustellung. Im Brief stehen der Name des Gerichts, ein Aktenzeichen und meist eine fett gedruckte Überschrift. Die häufigsten Arten:
- Mahnbescheid: Jemand fordert Geld von Ihnen. Das Gericht hat nicht geprüft, ob die Forderung stimmt (§ 692 ZPO). Ein Formular für den Widerspruch liegt bei.
- Vollstreckungsbescheid: der zweite Schritt nach einem Mahnbescheid ohne Widerspruch. Mit ihm kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben.
- Klage: Sie bekommen die Klageschrift und eine Aufforderung des Gerichts mit Fristen, oder gleich einen Termin.
- Ladung: Sie sollen an einem bestimmten Tag zum Gericht kommen, als Partei oder als Zeuge. Als Zeuge müssen Sie erscheinen, sonst drohen Kosten und Ordnungsgeld (§ 380 ZPO).
- Strafbefehl oder Bußgeldsache: Es geht um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
- Erbschaft, Betreuung, Familie: Mitteilungen des Nachlass-, Betreuungs- oder Familiengerichts.
Was Sie jetzt tun sollten
- Öffnen Sie den Brief sofort und heben Sie den Umschlag mit dem Zustelldatum auf.
- Lesen Sie die Überschrift: Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Klage, Ladung oder etwas anderes?
- Suchen Sie die Frist und die Rechtsbehelfsbelehrung. Notieren Sie den letzten Tag.
- Prüfen Sie, ob Sie die Forderung kennen: Wer verlangt was, für welchen Vertrag, welcher Betrag?
- Antworten Sie schriftlich an das Gericht und nennen Sie das Aktenzeichen. Bewahren Sie eine Kopie und den Nachweis über den Versand auf.
- Holen Sie sich Beratung. Bei wenig Einkommen können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen (§§ 1, 4 BerHG). Für ein laufendes Gerichtsverfahren gibt es Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). Bei Schulden hilft eine Schuldnerberatung, auch die Verbraucherzentrale berät.
Vor dem Landgericht brauchen Sie einen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO). Vor dem Amtsgericht können Sie in Zivilsachen meist selbst handeln (§ 79 ZPO).
Welche Fristen gelten
Die Fristen beginnen mit der Zustellung, also mit dem Datum auf dem gelben Umschlag.
- Mahnbescheid: Widerspruch innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 ZPO).
- Vollstreckungsbescheid: Einspruch innerhalb von zwei Wochen. Das ist eine Notfrist, sie kann nicht verlängert werden (§ 700 mit § 339 ZPO).
- Klage im schriftlichen Vorverfahren: Sie müssen dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich anzeigen, dass Sie sich verteidigen wollen. Für die Klageerwiderung setzt das Gericht eine weitere Frist von mindestens zwei Wochen (§ 276 ZPO). Ohne Anzeige kann ein Versäumnisurteil ohne Verhandlung ergehen (§ 331 Abs. 3 ZPO).
- Strafbefehl: Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 410 StPO).
- Bußgeldbescheid: Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG).
Das sind die allgemeinen Regeln. Es gilt immer das Datum und die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem eigenen Brief.
Häufige Fehler
- Den Brief ignorieren, weil man die Forderung für falsch hält. Das Gericht prüft beim Mahnbescheid nicht von selbst.
- Nur mit dem Gläubiger oder dem Inkassobüro sprechen und dem Gericht nicht antworten.
- Die Frist ab dem Lesen rechnen und nicht ab der Zustellung.
- Einen Termin oder eine Ladung ohne Entschuldigung versäumen.
- Ohne Aktenzeichen antworten oder an die falsche Stelle schreiben.
- Aus Scham keine Beratung suchen, obwohl es kostenlose Hilfe gibt.
Häufige Fragen
Brief vom Gericht: Was kann das sein?
Am häufigsten sind Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Klage und Ladung. Möglich sind auch ein Strafbefehl, eine Bußgeldsache oder Post vom Nachlass-, Betreuungs- oder Familiengericht. Die Überschrift auf der ersten Seite zeigt, worum es geht.
Was bedeutet ein Brief vom Gericht wegen Schulden?
Meist ist es ein Mahnbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid. Beim Mahnbescheid haben Sie zwei Wochen für den Widerspruch, beim Vollstreckungsbescheid zwei Wochen für den Einspruch (§§ 692, 694, 700, 339 ZPO). Eine Schuldnerberatung hilft Ihnen, die Forderung zu prüfen.
Muss ich auf einen Brief vom Gericht antworten?
Das hängt von der Art des Briefes ab. Bei Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Klage hat Schweigen Folgen: Die Forderung kann ohne weitere Prüfung vollstreckbar werden. Bei einer Ladung müssen Sie zum Termin kommen oder sich vorher beim Gericht melden.
Woran erkenne ich, ob der Brief echt ist?
Echte Gerichtspost nennt ein Gericht mit Adresse und ein Aktenzeichen. Mahnbescheide und Klagen werden förmlich zugestellt. Im Zweifel suchen Sie die Telefonnummer des Gerichts selbst heraus und fragen mit dem Aktenzeichen nach. Nutzen Sie nicht die Nummer aus einem verdächtigen Schreiben.
Ich habe wenig Geld. Wo bekomme ich Hilfe?
Beratungshilfe beantragen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort (§ 4 BerHG). Schuldnerberatungen von Städten und Wohlfahrtsverbänden beraten bei Schulden. Für ein Gerichtsverfahren kann es Prozesskostenhilfe geben (§ 114 ZPO).
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Weitere Briefe erklärt
Quellen
- § 692 ZPO (Mahnbescheid: Inhalt und Frist), gesetze-im-internet.de
- § 694 ZPO (Widerspruch gegen den Mahnbescheid), gesetze-im-internet.de
- § 700 ZPO (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid), gesetze-im-internet.de
- § 339 ZPO (Einspruchsfrist, Notfrist), gesetze-im-internet.de
- § 276 ZPO (Schriftliches Vorverfahren), gesetze-im-internet.de
- § 331 ZPO (Versäumnisurteil gegen den Beklagten), gesetze-im-internet.de
- § 380 ZPO (Folgen des Ausbleibens des Zeugen), gesetze-im-internet.de
- § 78 ZPO (Anwaltsprozess), gesetze-im-internet.de
- § 79 ZPO (Parteiprozess), gesetze-im-internet.de
- § 114 ZPO (Prozesskostenhilfe), gesetze-im-internet.de
- § 410 StPO (Einspruch gegen den Strafbefehl), gesetze-im-internet.de
- § 67 OWiG (Einspruch gegen den Bußgeldbescheid), gesetze-im-internet.de
- § 1 BerHG (Beratungshilfe: Voraussetzungen), gesetze-im-internet.de
- § 4 BerHG (Beratungshilfe: Antrag beim Amtsgericht), gesetze-im-internet.de
- Mahngerichte der Länder: Vollstreckungsbescheid, mahngerichte.de
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